• VERZEICHNIS DER UNTERLAGEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER NOTARIELLEN TÄTIGKEITEN ERFORDERLICH SIND

    AKAN IMMOBILIEN

    „Carpe viam et susceptum perfice munus”

    I. Vertrag auf Veräußerung des Wohnlokals oder Nutzlokals, das seine separate Immobilien bestimmt

    ➢ Grundbuchnummer,

    ➢ dem Erwerb zugrunde gelegte Urkunde (z.B. Ausschreibung der notariellen Urkunde, Beschluss des Gerichtes über Erwerb der Erbschaft), 

    ➢ bei Erwerb auf dem Wege der Erbschaft - durch den Leiter des Finanzamtes erstellte Bescheinigung mit der es bestätigt wird, dass dieser Erwerb steuerfrei ist, dass der zuständige Steuer bezahlt wurde oder Steuerverpflichtung wegen Verjährung gelöscht wurde oder schriftliche Zustimmung des Finanzamtleiters auf Verkauf. Gilt auch, wenn die Wohnung auf dem Wege der Schenkung nach 1. Januar 2007 erworben wurde.

    ➢ Bescheinigung, dass in diesem Lokal keine Personen angemeldet sind,

    ➢ Nachweis der Wohnungsgemeinschaft über die Leistung der Mietgebühren, - Nachweisbestätigung der Zahlung der Immobiliensteuer, Jahresgebühr für Erbnießbrauch (falls der Grund dem Erbnießbrauchrecht

    ➢ Personalausweise der beteiligten Dritten (personenbezogene Angaben: Vornamen, Namen, Namen der Eltern, Wohnort, Personalidentifikationsnummer, Personalausweisnummer und Gültigkeitsdatum),

    ➢ bei rechtlichen Personen - HRB-Nummer, Gesellschaftsvertrag/ - Ordnung und Beschluss über Zustimmung des Erwerbs/ Veräüßerung der Immobilien.

    II. Vertrag auf Veräüßerung der Grundimmobilien (des Grundstücks)

    ➢ Grundbuchnummer,

    ➢ dem Erwerb zugrunde gelegte Urkunde (z.B. Ausschreibung der notariellen Urkunde, Beschluss des Gerichtes über Erwerb der Erbschaft),

    ➢ bei Erwerb auf dem Wege der Erbschaft - durch den Leiter des Finanzamtes erstellte Bescheinigung mit der es bestätigt wird, dass dieser Erwerb steuerfrei ist, dass der zuständige Steuer bezahlt wurde oder Steuerverpflichtung wegen Verjährig gelöscht wurde oder schriftliche Zustimmung des Finanzamtleiters auf Verkauf. Gilt auch, wenn die Liegenschaft auf den Wege der Schenkung nach 1. Januar 2007 erworben wurde.

    ➢ Ausschreibung aus dem Grundregister mit dem Vermerk, dass diese Unterlage zur Ausschreibung aus dem Grundstückregister geplant ist (stellt das zuständige Landesamt oder Gemeindeamt aus),

    ➢ falls den Veräußerungsgegenstand ein in dem Grundbuch umfasste Grundstück oder falls kein Grundstück vorhanden ist – auch Umriss der Evidenzkarte,

    ➢ Nachweis der Bestimmung des Grundstückes in dem Raumordnungsplan oder des Nichtvorhandensein solches Planes auf dem bestimmten Gebiet (ausgestellt durch das zuständige Gemeindeamt),

    ➢ Nachweis der Wohnungsgemeinschaft über die Leistung der Mietgebühren, - Nachweisbestätigung der Zahlung der Immobiliensteuer, Jahresgebühr für Erbnießbrauch (falls der Grund dem Erbnießbrauchrecht unterliegt),  

    ➢ Personalausweise der Beteiligten (personenbezogene Angaben: Vornamen, Namen, Namen der Eltern, Wohnort, Personalidentifikationsnummer, Personalausweisnummer und Gültigkeitsdatum),

    ➢ bei rechtlichen Personen - HRB-Nummer, Gesellschaftsvertrag/ - Ordnung und Beschluss über Zustimmung des Erwerbs/ Veräüßerung der Immobilien.

    III. Vertrag auf Veräußerung des Genossenschaftsrecht zum Besitz des Lokals

    ➢ Grundbuchnummer falls, es für das veräußerte Rechte geführt ist,

    ➢ Nachweis aus der Gemeinschaft, dass den Veräußerer das Recht zu Wohnung zustehen.,
    ⚊ - falls das Grundbuch für Genossenschaftsrecht zu öffnen ist
    ⚊ – Bescheinigung der Genossenschaft über die Platzierung und Fläche des Lokals mit der Anzeige der Grundbuchnummer für Grundstück und Gebäude, in dem das Lokal ist, und außerdem die Ausschreibung aus dem Register der Gründe und Ausschreibung aus dem Register der Gebäuden, für Gebäudeimmobilien, mit dem das veräußerte Recht verbunden ist,

    ➢ dem Erwerb zugrunde gelegte Urkunde (z.B. Zuweisung, Ausschreibung der notariellen Urkunde, Vertrag auf Umgestaltung des Gesossenschaftsrechtes in Eigentumsrecht, Beschluss des Gerichtes über Erwerb der Erbschaft)

    ➢ bei Erwerb auf dem Wege der Erbschaft - durch den Leiter des Finanzamtes erstellte Bescheinigung mit der es bestätigt wird, dass dieser Erwerb steuerfrei ist, dass der zuständige Steuer bezahlt wurde oder Steuerverpflichtung wegen Verjährig gelöscht wurde oder schriftliche Zustimmung des Finanzamtleiters auf Verkauf. Gilt auch, wenn das Recht auf dem Wege der Schenkung nach 1. Januar 2007 erworben wurde.

    ➢ Bescheinigung, dass in diesem Lokal keine Personen angemeldet sind

    ➢ Personalausweise der Beteiligten (personenbezogene Angaben: Vornamen, Namen, Namen der Eltern, Wohnort, Personalidentifikationsnummer, Personalausweisnummer und Gültigkeitsdatum)

    ➢ HRB-Nummer für Rechtspersonen.

    IV. Bescheinigung des Erbens

    ➢ abgekürzte Sterbeurkunde des Erblassers,

    ➢ Bestätigung der Personalidentifikationsnummer des Erblassers (ausgestellt durch Gemeindeamt),

    ➢ abgekürzte Aubschreibungen der Familienzustandurkunden aller gesetzlichen Erben (bei Personen die seine Name bei Ehe veränderten – abgekürzte Abschreibung des Trauscheins, in sonstigen Fällen – abgeküzte Abschreibung der Gebutsurkunde),

    ➢ des Testaments (falls solcher erstellt wurde),

    ➢ andere Urkunden, die Feststellung der Erbrechten beeinflussen können.