• WÖRTERBUCH

    AKAN IMMOBILIEN

    „Agamus pingui minerva”

    Vorvertrag – ist ein schuldnerrechtlicher Vertrag, durch die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren Vertrag in der bestimmten Frost zu schließen, z.B. Verkaufs-, Tauschvertrag usw. In diesem Vertrag müssen alle Bestimmungen umfasst werden, die Gültigkeit des zugesagten Vertrages beeinflusst.

    Zugesagter Vertrag – ein Vertrag, der durch die Parteien nach der Durchführung des Vorvertrages geschlossen ist.

    Anzahlung – bestimmter Geldbetrag, der durch den Käufer zu Gunsten des Verkäufers als Sicherung der Erfüllung des Vorvertrages bar oder per Überweisung nach dem Abschluss des Vorvertrags geleistet wird (in diesem Fall die Folgen der Anzahlung treten mit dem Gutschreiben der Geldmittel auf das Bankkonto des Verkäufers auf).

    Vorschuss - bestimmter Geldbetrag, der durch den Käufer zu Gunsten des Verkäufers als Bestätigung des Abschlusses des Vorvertrags geleistet ist. Es treten keine Folgen auf, wenn der zugesagte Vertrag nicht abgeschlossen wird und soll dem Verkäufer zurückgezahlt werden.

    Bedingter Kaufvertrag – ein Kaufvertrag, in dem der Verkäufer dem Käufer die Immobilien verkauft, aber die Übergabe der Eigentumsrechte zu diesen Immobilien davon abhängig ist, ob die bestimmte Bedingung erfüllt ist, zum Beispiel Nichtanwendung des Vorkaufsrechtes durch Dritte. Zur Übergabe der Eigentumsrechte ist die Abschließung des separaten Vertrags notwendig.

    Erwerb der Immobilien durch den Ausländer – die Person ohne polnischer Staatsangehörigkeit hat das Recht, die Immobilien zu erwerben, nachdem sie die Zustimmung des Minister des Inneren erlangt hatte. Dies gilt nicht für die UE-Bürger, ausgeschlossen von landwirtschaftlichen Immobilien. Die volle Befreiung von der Verpflichtung, die Zustimmung zu erlangen, gilt unter anderem für den Erwerb des selbständigen Wohnlokals.

    Gütertrennung – Trau-Vermögensvertrag nach dem die Ehepartner die Vermögensordnung anwenden, die darauf beruht, dass ab Tag der Vertragschließung das bisherige Vermögen durch die individuellen Vermögen jedes Ehepartners ersetzt wird. Jeder Ehepartner erwirbt selbständig die Rechte und zieht die Verpflichtungen auf die Rechnung des eigenen persönlichen Vermögens. Die Anteile der Ehepartner an den Gegenständen des bisherigen gemeinsamen Vermögens betrage je ½ des Teiles.

    Vorkaufsrecht – Vorrang, der dem bestimmten Dritten zusteht, wenn der Eigentümer der Immoblien diese verkaufen will. Verkauf der Immobilien ohne Inanspruchnahme des gesetzlichen Vorverkaufsrechtes beeinflusst die Ungültigkeit des Verkaufsvertrags.

    Gemeinsames Vermögen – die Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Ehe-Zugewinngemeinschaft durch einen oder beide Ehepartner erworben wurden. Zu dieser Gemeinschaft gehören unter anderem das gezogene Entgelt und Gewinne aus der sonstigen Erwerbstätigkeit jedes Ehepartners, Erlöse aus dem gemeinsamen Vermögen oder persönlichen Vermögen jedes Ehepartners.

    Persönliches Vermögen - die Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Ehe-Zugewinngemeinschaft durch einen oder beide Ehepartner auf dem Wege der Schenkung, Einschreibung, vor dem Binden der Gemeinschaft erworben, als Ersatz für die Gegenstände des persönlichen Vermögens usw., gewonnen wurden.

    Grundbuch – Buch, in dem der Rechtszustand der Immobilien nachgewiesen ist. Es besteht aus vier Abteilungen: I – Kennzeichnung der Immobilien und Übersicht der Rechte (Beschreibung der Immobilien), II – Eigentum (trägt den Eigentümer ein), III – die beschränkten Sachrechten (Dienstbarkeit, Brauch), IV – Hypothek. Die Grundbücher sind durch Amtsgericht geführt.

    Hypothek – ist ein in Geldform bestimmtes Grundpfandrecht. Der Eigentümer tritt Rechte an einer Immobilie ab, um im Gegenzug andere Leistungen in Form des Bankkredites, Darlehens oder sonstige Forderung zu sichern, Die Veräußerung der Immobilien resultiert mit der Übergabe der Hypothek auf den neuen Eigentümer.

    Grundimmobilien – Teil der Bodenfläche, der als separater Eigentumsgegenstand betrachtet ist, bestimmt mit den Grenzen, bestehend aus den Evidenzgrundstücken. Er kann in einem Grundbuch umfasst werden.

    Lokalimmobilien – Wohn- oder Nutzlokal, für das das separate Grundbuch geführt ist.

    Gebäudeimmobilien - Gebäude, das fest mit dem Grund verbunden ist oder Teil des Gebäudes, falls nach den Rechtsvorschriften es als Eigentumsgegenstand anerkannt wurde, der separat von dem Boden betrachtet ist, zB. Gebäude, das auf dem Boden stehet, der Nießbrauchrecht unterliegt.

    Evidenzgrundstück - Teil der Bodenfläche, der als separater Eigentumsgegenstand betrachtet ist, kennzeichnet mit der Evidenznummer für die Grunde.

    Nießbrauch – Grundrecht ist dem Eigentumsrecht ähnlich, aber ist durch die Frist beschränkt, maximal für 99 Jahre. Grundeigentümer ist Fiskus oder Gemeinde. Ist auf dem Boden das Gebäude vorhanden, ist der Nießbraucher zu dem Grundeigentümer.

    Persönliche Dienstbarkeit – festgestellt durch den Eigentümer auf der Immobilien (Wohnlokal) zu Gunsten der bestimmten natürlichen Person, Recht zu dem lebenslänglichen und kostenlosen Bewohnen und Benutzen des Lokals.

    Notarielle Urkunde – beschreibt die rechtliche Tätigkeit, für die Form der notariellen Urkunde rechtlich vorbehalten wurde, z.B. durch Übertragung des Immobilieneigenschats, Schließen der Gesellschaft, Trau-Vermögensvertrag.

    Beurkundung der eigenhändigen Unterschrift – ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift nach Echtheit bestätigt werden.

    Provision des Vermittlers – Vergütung des Vermittlers für die Vermittlungsleistungen.

    Notarielles Depot – ist die Einlage des Geldbetrags beim Notar zum Aufbewahren, verbunden mit der durch den Notar ausgeübten Tätigkeit z.B. Einlegen der Anzahlung beim Vorvertrag, eines Teils des Preises bei Endvertrag.